I m p r e s s u m
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Stuhrsallee 35
24937 Flensburg
Telefon: +49 461 520770
Telefax: +49 461 5207777
Email: info@khs-flensburg.de
Internet: www.khs-flensburg.de
Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz lautet 15 222 00909.
Die Rechtsanwalts- und Notar-Sozietät
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Jochen Sielaff, Erich Meerbach, Michael Schulze, Ulrike Czubayko, Dr. Arfst H. Hansen, Dietrich Schenke und Christina Jensen.
Sämtliche Gesellschafter sind als Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Rechtsanwälte Jochen Sielaff, Erich Meerbach, Michael Schulz, Ulrike Czubayko und Dr. Arfst H. Hansen sind gleichzeitig Notare in der Bundesrepublik Deutschland für den Amtsgerichtsbezirk Flensburg mit Amtssitz in Flensburg.
Für unsere Tätigkeit als Rechtsanwälte sind folgende berufsrechtliche Regelungen maßgeblich:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung der Rechtsanwälte (BRAGO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- im internationalen Rechtsverkehr die Standesregelung der Rechtsanwälte in der europäischen Gemeinschaft
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Die Vorschriften können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de unter der Rubrik “Angaben gemäß § 5 TMG” einsehen.
Für unsere Tätigkeit als Rechtsanwälte ist die
S c h l e s w i g - H o l s t e i n i s c h e
R e c h t s a n w a l t s k a m m e r
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig
Telefon: 04621 / 93 91 0
als Aufsichtsbehörde zuständig.
Für unsere Tätigkeit als Notare sind folgende berufsrechtliche Regelungen maßgeblich:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Dienstordnung für Notare (DNot)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Kostenordnung (KO)
- Europäischer Kodex des notariellen Standesrechts
- Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer
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Die Vorschriften können Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer unter http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/index.php unter der Rubrik “Texte Berufsrecht” einsehen.
Die notarielle Tätigkeit steht unter staatlicher Aufsicht. Aufsichtsbehörden sind
- der Präsident des Landgerichts Flensburg,
Südergraben 22, 24937 Flensburg, Telefon: 0461 / 89 0
- das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig, Telefon: 04621 / 86 0
- sowie die Landesjustizverwaltung.
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Ferner ist für unsere Tätigkeit die
S c h l e s w i g - H o l s t e i n i s c h e N o t a r k am m e r
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig
Telefon: 04621 / 93 91 0
als Aufsichtsbehörde zuständig.
Haftungshinweis:
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Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der Allianz Versicherungs-AG in 10900 Berlin. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen der § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte KH&S, Flensburg
I. Geltungsbereich
1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand gerichtliche oder außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist, auch für Erteilung von Rat, Auskunft, Gutachten, Geschäftsbesorgung oder Prozessführung.
2. Diese Mandatsbedingungen gelten auch für etwaige Folgeverträge mit dem Mandanten. Etwaige Geschäftsbedingungen des Mandanten gelten nicht.
II. Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Mandats
3. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch den Rechtsanwalt zustande. Es gilt grundsätzlich als allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
5. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
6. Weist der Rechtsanwalt den Auftraggeber schriftlich darauf hin, dass er eine bestimmte Maßnahme, wie z.B. Einlegung von Rechtsmitteln oder Widerruf von Vergleichen, nur vornehmen werde, wenn er innerhalb einer in dem Schreiben genannten angemessenen Frist eine schriftliche Weisung des Auftragebers erhält, und erteilt der Auftraggeber dem Rechtsanwalts hierzu keine fristgerechte Weisung, ist der Rechtsanwalt berechtigt, diese Maßnahme nicht vorzunehmen.
7. Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
8. Das Mandatsverhältnis kann jederzeit gekündigt werden, vom Rechtsanwalt jedoch nicht zur Unzeit.
9. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 60 Monate nach Beendigung des Auftrages oder 6 Monate, nachdem der Rechtsanwalt den Mandaten erfolglos schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen .
III. Pflichten des Mandanten
10. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt ordnungsgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß über den ihm bekannten Sachverhalt, der für die Mandatswahrnehmung unerlässlich ist, zu unterrichten und ihm zugängliche hierzu gehörende Unterlagen vorzulegen. Der Rechtsanwalt muss diese Informationen nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Auf Verlangen des Rechtsanwalts hat der Mandant innerhalb der hierzu gesetzten Fristen weitere Informationen, Unterlagen etc. beizubringen.
11. Der Mandant ist verpflichtet, ihm übersandte Schriftstücke des Rechtsanwalts unverzüglich zu überprüfen, ob der darin angegebene Sachverhalt richtig und vollständig wiedergegeben ist.
12. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt Abwesenheitszeiten, während derer er nicht erreichbar ist rechtzeitig vorher mitzuteilen.
IV. Kommunikation
13. Die vom Mandant bei Mandatsbeginn mitgeteilten Kontaktdaten gelten bis zur schriftlichen Mitteilung einer Änderung durch den Mandanten als zutreffend. Wenn vom Mandanten E-Mail- oder Faxadressen angegeben werden, ist der Rechtsanwalt berechtigt, diese auch unverschlüsselt für die Kommunikation mit dem Mandanten zu nutzen. Darauf, dass hierbei eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann, wird ausdrücklich hingewiesen.
14. Personenbezogenen Daten des Mandanten dürfen zum Zwecke der Mandatsbearbeitung erhoben sowie elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
15. Bei Mandanten, die angeben, rechtsschutzversichert zu sein, dürfen Informationen an den Rechtsschutzversicherer weiter gegeben werden.
V. Vergütung
16. Soweit keine individuelle abweichende schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
17. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG).
18. Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich ist, nach Anlage 1 Teil 7 RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt, sie daher auch bei Kostenerstattung durch den Prozessgegner nicht berücksichtigt werden, diese aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandates erforderlich sind.
19. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden,
dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Vergütung und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Rechtsanwalt befreit.
20. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Korrespondenzgebühren und anwaltliche Reisekosten zu auswärtigen Gerichten u.U. nicht oder nur eingeschränkt erstattet werden.
21. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Kostenerstattung außergerichtlicher und insbesondere von Anwaltskosten stattfindet.
22. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse, einer Rechtsschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Vergütungsansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen hiermit abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.
Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte KH&S, Flensburg, Seite 3 von 3
VI. Versicherung, Haftung, Haftungsbeschränkung
23,. Der Rechtsanwalt ist mit mindestens 1.000.000,-- € pro Schadensfall (aber maximal 4.000.000,--€ pro Versicherungsjahr) haftpflichtversichert. Sofern der Mandant es wünscht, kann im Einzelfall eine hierüber hinausgehende Zusatzversicherung abgeschlossen werden, deren Mehrkosten der Mandant zu tragen hat.
24. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden aus seiner Berufstätigkeit für den Mandanten wird gem. § 51 a I BRAO auf einen vom Rechtsanwalt versicherten Höchstbetrag von 1.000.000,00 € für ein Schadensereignis beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts beruhen sowie Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts beruhen.
VII. Sonstiges, Recht, Gerichtsstand
25. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung abgetreten werden.
26. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant aus und in Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
27. Gem. § 38 Abs. 1 und 2 ZPO wird der Sitz der Anwaltskanzlei als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vereinbart, soweit der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
28. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke.
Stand 09/2009
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