Die Eröffnung von Testamenten nach dem Tod

Oftmals werde ich um Beratung gebeten, wenn Betroffene nach einem Todesfall von dem zuständigen Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll mit einer Vielzahl von Testamenten erhalten, die der Verstorbene im Laufe seines Lebens verfasst hatte.

Viele Betroffene wissen nicht, dass das Nachlassgericht alle Testamente des Verstorbenen, die bei Gericht hinterlegt wurden, eröffnen muss, also auch alte und widerrufene Testamente, die durch neuere Testamente unwirksam geworden sind. Vielen Testierenden ist auch nicht bewusst, dass, wenn sie ein neues Testament verfassen, mit dem ein altes Testament widerrufen wird, das alte Testament nach ihrem Tod gleichwohl mit eröffnet wird, auch wenn es durch den Widerruf oder die Abfassung des neuen Testamentes unwirksam geworden ist, soweit es dem jüngeren Testament widerspricht.
Dies kann den Familienfrieden nachhaltig stören, zum Beispiel wenn in alten Testamenten einzelne Kinder enterbt wurden wegen Streitigkeiten, die längst vergessen sind, weshalb auch ein neues Testament verfasst wurde. Wenn in alten Testamenten, die nicht mehr gelten sollen und durch neue Testamente hinfällig geworden sind, Verfügungen getroffen waren, von denen man will, dass sie nach dem Tode der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht, also nicht mehr eröffnet werden, dann muss man seine alten Testamente auch aus der amtlichen Verwahrung entnehmen lassen:
Sobald ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt ist, erhält man vom Gericht einen Hinterlegungsschein. Mit diesem Hinterlegungsschein und mit ihrem Personalausweis muss dann die betreffende Person bei dem Nachlassgericht vorstellig werden und die Entnahme ihres Testamentes beantragen. Sofern es sich um ein Ehegattentestament handelt, müssen auch beide Eheleute mit Personalausweis und Hinterlegungsschein beim Nachlassgericht erscheinen und um die Entnahme ihres Testamentes aus der amtlichen Verwahrung bitten. Ein notarielles Testament gilt mit der Entnahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als widerrufen, wird also automatisch unwirksam. Ein handschriftliches Testament bleibt aber auch nach der Entnahme aus der amtlichen Verwahrung wirksam, wenn es nicht vernichtet oder widerrufen wird.

Die Eröffnung der Testamente als solches hat also nichts mit der Wirksamkeit der Testamente zu tun. Auch alte, längst überholte Testamente werden eröffnet. Denkbar ist ja, dass das jüngere Testament unwirksam ist, beispielsweise weil der Verstorbene zum Zeitpunkt der Errichtung des jüngsten Testamentes bereits testierunfähig war oder aber wegen eines vorhandenen Ehegattentestamentes gar nicht mehr mit Einzeltestament neu testieren konnte, so dass doch nur das ältere Testament wirksam ist. Diese Prüfungen erfolgen nicht „automatisch“ durch das Gericht, sondern die Betroffenen, sowohl die Bedachten als auch die enterbten Familienangehörigen oder der enterbte Ehegatte können solche Vorbehalte im Wege eines Erbscheinverfahren oder einer Feststellungsklage bei Gericht geltend machen. Darum werden in der Regel die Testamente zum einen den in den Testamenten Bedachten und zum anderen den Personen, die gesetzliche Erben wären, wenn es keine Testamente gäbe, zugänglich gemacht, damit sie ihre Rechte ggf. gerichtlich geltend machen können.

Zur Eröffnung werden die Beteiligten auch nicht vom Gericht geladen, sondern erst nachdem die Eröffnung bei Gericht erfolgt ist, werden Kopien der Testamente mit einer beglaubigten Ablichtung des Eröffnungsprotokolls an die Beteiligten übersandt. Der Zugang dieser Schreiben setzt Fristen, z. B. auch Verjährungsfristen, in Lauf. Darum sollte bei Fragen fachkundiger Rat zeitnah eingeholt werden.

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