Die Jugendamtsurkunde und andere Unterhaltstitel

Eltern sind ihren Kindern, gerade auch den minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Trennen sich die Eltern nun oder lassen sich scheiden und verbleiben die minderjährigen Kinder bei einem Elternteil und haben dort ihren Lebensmittelpunkt, erfüllt dieser seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuungsleistungen für die Kinder. Der andere Elternteil hat den Barbedarf des Nachwuchses sicherzustellen, abhängig von der Höhe seines Einkommens und den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Die Frage dieser Unterhaltsbestimmung ist dann häufig Gegenstand wechselseitigen anwaltlichen Schriftverkehres, muss es aber nicht; die Eltern können sich natürlich auch untereinander verständigen. Kommt so oder so eine Verständigung nicht zustande, wird in der Regel das Familiengericht bemüht. Das entscheidet dann im Beschlusswege über den Unterhalt oder vermittelt den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung. Aus einem Unterhaltsbeschluss oder gerichtlichem protokolliertem Vergleich kann das begünstigte minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den zahlungspflichtigen Elternteil in die Wege leiten, also z. B. den Gerichtsvollzieher mit Pfändungsmaßnahmen beauftragen, das Konto oder Gehalt des Schuldners pfänden etc. Beschluss und Vergleich stellen damit Vollstreckungstitel dar.

Nun muss es ja, wie gesagt, erst gar nicht so weit kommen, dass ein Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst wird. Aber trotzdem kann auf Gläubigerseite das Bedürfnis bestehen, bei Nichtzahlung des vereinbarten Unterhaltes im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Zahlungspflichtigen Zugriff zu nehmen. So sind Notare etwa befugt, vollstreckbare Titel über Kindesunterhalt zu schaffen. Das kostet natürlich Geld. Für den Unterhalt Minderjähriger kann man sich allerdings auch an das Jugendamt wenden. Auch dort kann der Unterhaltsschuldner, und zwar kostenfrei, seine Verpflichtung zur Zahlung Kindesunterhalt erklären. Insoweit wird die Verpflichtung in einer Urkunde aufgenommen, aus der im Bedarfsfalle gleichermaßen wie aus einem gerichtlichen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Zumeist wird in diesem Zusammenhang ein sogenannter dynamischer Unterhaltstitel errichtet. Dann ist Unterhalt nach einem festgelegten Prozentsatz der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersgruppe des begünstigten Kindes zu zahlen. Kommt das Kind dann z. B. nach Vollendung des 12. Lebensjahres in die dritte Altersgruppe, ist ohne gesonderte Anpassung der höhere Unterhalt gegenüber der 2. Altersgruppe zu leisten. Das Kind hat einen Anspruch auf Titulierung seines Unterhalts, auch dann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Elternteil freiwillig und ohne Abstriche leistet. Deshalb richtet sich auch im Falle einer außergerichtlichen Verständigung über den Kindesunterhalt fast regelmäßig die Forderung an den barunterhaltspflichtigen Elternteil, seine Zahlungsverpflichtung durch eine Urkunde des Jugendamtes kostenfrei titulieren zu lassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, riskiert er die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Unterhaltsgläubiger. Und das kann teuer werden, da Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, deren Höhe von dem jeweiligen Verfahrenswert abhängig sind.

Wie lange nun aber gilt ein solcher Unterhaltstitel in Gestalt einer Jugendamtskurkunde? Die Antwort lautet: In der Regel unbefristet, d. h. auch für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Für den mit dem Unterhaltstitel belasteten Elternteil heißt es dann allerdings aufpassen. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit kann sich der bis dahin das Kind betreuende Elternteil nicht mehr auf Betreuungstätigkeit als Unterhaltsleistung berufen, auch wenn sich, was zumeist wohl der Fall ist, tatsächlich gar nichts ändert. Da ein volljähriges Kind jedenfalls im rechtlichen Sinne nicht mehr betreut werden kann, geht es in der Sache nur noch um Geld, d. h. Barunterhalt, zu leisten nunmehr von beiden Elternteilen entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Hinzu kommt schließlich eine vollständige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch. Das alles kann die Aktualität eines Unterhaltstitels, sei es eine Jugendamtsurkunde oder eines unter gerichtlicher Mitwirkung entstandenen Titels in Frage stellen und sollte den Unterhaltsschuldner zum Handeln veranlassen. Regelmäßig wird dann das unterhaltsrelevante Einkommen beider Elternteile festzustellen sein und damit der jeweilige Anteil an dem Barunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes. Kann über die Höhe der jeweiligen Zahlungsanteile kein Einvernehmen erzielt werden, ist wiederum das Familiengericht gefragt, um einen vorhandenen Titel abzuändern, vielleicht sogar ganz zu beseitigen. Aber auch im Falle einer außergerichtlichen Verständigung sollte immer klargestellt werden, und zwar schriftlich, ob ein vorhandener Unterhaltstitel noch gelten, ggf. in welcher Höhe er gelten soll.

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