Wenn es um eine Ehescheidung geht, hat sich das damit befasste Amtsgericht häufig nicht nur mit der Auflösung der Ehe zu beschäftigen, sondern auch mit der Regelung weiterer Sachverhalte, den sogenannten Scheidungsfolgeangelegenheiten. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, Unterhalt für gemeinsame Kinder, der nacheheliche Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung, der Hausrat, güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) sowie Sorgerechts- und Umgangsfragen. Mit diesen Angelegenheiten muss sich das Familiengericht allerdings nur auf Antrag eines der Ehegatten befassen, ausgenommen der Versorgungsausgleich, den das Gericht auch ohne Antrag durchführt. Versorgungsausgleich bedeutet die Teilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Altersvorsorgeanrechte. Insbesondere bei langjährigen Ehen können die jeweils getroffenen Maßnahmen für die künftige Altersvorsorge höchst unterschiedlich ausfallen, so dass einer der Eheleute gut für das Alter abgesichert sein kann, während der andere, würde er sich ausschließlich auf die von ihm allein erworbenen Anrechte stützen müssen, möglicherweise sogar Altersarmut zu erwarten hätte. Um Ungleichgewichte bei der Altersabsicherung zu vermeiden, teilt deshalb das Familiengericht im Grundsatz sämtliche der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte zugunsten des jeweils anderen. Hat also einer der Eheleute für den maßgeblichen Zeitraum höhere Anrechte als der andere erworben, muss er mehr abgeben als er von dem anderen Ehepartner dazu gewinnt. Alle Anrechte sind davon betroffen, die der gesetzlichen Rentenversicherung, ebenso private Vorsorgemaßnahmen, betriebliche Anwartschaften, Ansprüche aus öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen etc. Dabei müssen die Eheleute mitwirken, d. h. dem Gericht Angaben zu den einzelnen Versorgungsverhältnissen unterbreiten, was mittels vom Familiengericht zur Verfügung gestellter Fragebögen geschieht. Der Versorgungsausgleich unterbleibt jedoch, falls er durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Möglich ist auch eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag, etwa dergestalt, dass Rechte nicht ausgeglichen werden und im Gegenzug Kompensation geschaffen wird, beispielsweise durch Übertragung eines Vermögenswertes, etwa einer Immobilie oder einer Lebensversicherung. Derartige Vereinbarungen lassen sich auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens treffen. Außer durch notariellen Vertrag kann eine solche Vereinbarung auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
Hat ein Ehepartner weiteren Regelungsbedarf und gelingt den Beteiligten keine Einigung, kann er aus dem oben genannten Katalog möglicher Folgesachen Anträge an das Familiengericht richten. Insbesondere bei Unterhalts- und Zugewinnausgleichsangelegenheiten kommt es immer wieder zu derartigen Folgesachenanträgen. Das Gericht muss dann über diese Folgesachenanträge zusammen mit der Scheidung im Verbund entscheiden, kann, mit anderen Worten, die Scheidung nicht aussprechen, bevor nicht auch die Folgesachenanträge entscheidungsreif sind. Da solche Anträge auch noch zeitnah zum vorgesehenen Ehescheidungstermin eingereicht werden können und damit in einem fortgeschrittenen Stadium des Ehescheidungsverfahrens, kann es aufgrund der vorgeschriebenen Verbundentscheidung zu erheblichen Verzögerungen bei der Ehescheidung kommen. Gerade im Rahmen des Güterrechtes (Zugewinnausgleich) gestellte Anträge beinhalten nur allzu häufig ein erhebliches Verzögerungspotential, beispielsweise dann, wenn Sachverständigengutachten zur Bewertung von Immobilien- oder Firmenvermögen eingeholt werden müssen. Schlimmstenfalls verzögert sich ein Verfahren dadurch um mehrere Jahre.
Dazu muss es allerdings nicht kommen. Besteht bei möglichen Scheidungsfolgesachen Regelungsbedarf, wobei es zumeist um Unterhalt und Zugewinn geht, ist ein frühzeitiges Aufgreifen dieser Themen mit dem Ziel einer vertraglichen Regelung anzuraten. Die Beteiligten können und sollten, womöglich mit anwaltlicher Unterstützung, versuchen, mögliche Streitpunkte aus dem Weg zu räumen. Eine dann erzielte Einigung kann ihre abschließende Form in einem notariell beurkundeten Vertrag finden. Auf diese Weise lassen sich langjährige, kostenintensive und nervenaufreibende Streitereien vor Gericht vermeiden.