Ehegattentestamente und ihre Bindungswirkung

Nur miteinander verheiratete Eheleute und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können gemeinschaftliche Testamente errichten, entweder selbst in handschriftlicher Form oder durch Beurkundung bei einem Notar. Die Besonderheit dieser gemeinschaftlichen Testamente ist die Möglichkeit, durch sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ eine Bindungswirkung zu erzeugen, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten fortwirkt, so dass der Längerlebende insofern kein neues Testament errichten kann. Solche wechselbezüglichen und bindenden Verfügungen können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein. In einem gemeinschaftlichen Testament muss hinsichtlich jeder einzelnen Regelung geprüft werden, ob gerade diese Regelung wechselbezüglich ist und damit Bindungswirkungen nach dem Tod des Erstversterbenden entfaltet oder nicht. Sinnvollerweise sollte also nach jedem einzelnen Regelungstext eines gemeinschaftlichen Testamentes vermerkt werden, ob diese Regelung wechselbezüglich und damit nicht abänderbar sein soll. Soweit solche ausdrücklichen Regelungen zur Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen im Testament nicht vorhanden sind, ist die Frage der Bindungswirkung durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Schwierigkeiten bei der Auslegung gibt es oft bei handschriftlichen Ehegattentestamenten, wenn in diesen nichts zur Bindungswirkung erklärt ist, so dass später, falls der Längerlebende ein neues, anders lautendes Testament errichtet hat, Anwälte und Richter prüfen müssen, ob dies überhaupt zulässig war. Sofern Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese Verfügungen wechselbezüglich sind, also nach dem Längerlebenden nicht mehr abgeändert werden können. Anders kann die Auslegung des Testamentes aussehen, wenn nicht gemeinsame Kinder, sondern Familienfremdere, wie Nichten und Neffen, oder andere Personen bedacht worden sind.
Will zu Lebzeiten beider Eheleute ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament ändern, obwohl der andere damit nicht einverstanden ist, kann er dieses Testament gegenüber dem anderen Ehepartner widerrufen. Für diesen Widerruf sind strenge Formerfordernisse zu beachten:
Es erfolgt durch notarielles Widerrufstestament und Zustellung einer Ausfertigung dieses Testaments an den anderen Ehegatten. Nach dem Tod eines Ehepartners kann ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr widerrufen werden. Der länger lebende Ehepartner ist dann an die Verfügungen in dem alten gemeinschaftlichen Testament gebunden, sofern es sich um wechselbezüglich bindende Verfügungen handelt, und kann hinsichtlich dieser Regelungen kein neues Testament errichten. Dies sollten sich Eheleute, die gemeinschaftliche Testamente verfassen, genau überlegen, besonders dann, wenn gemeinschaftliche Testamente in jungen Jahren verfasst werden. Da sich die Lebensverhältnisse ändern können, sollte auch von Zeit zu Zeit der Inhalt der Testamente überprüft werden.

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