Ehescheidung mit, ohne oder zumindest weniger Stress

Manchmal geht es offensichtlich nicht anders: Eheleute, die sich, aus welchem Grund auch immer, zunächst trennen und sodann scheiden lassen, streiten sich oft wie die Kesselflicker. Leidtragende sind dann am Ende häufig beide Partner und, schlimmer noch, die gemeinsamen Kinder, so vorhanden. Wer seelisch verletzt ist, neigt meist nicht zu sachlichem und vernünftigem Handeln, sondern sinnt nach Rache an dem anderen Ehepartner. Das drückt sich dann in Form finanzieller Forderungen aus, die der andere zu erfüllen in der Regel nicht bereit ist. Das Ergebnis ist schließlich eine ausufernde gerichtliche Auseinandersetzung, die sich nicht selten über Jahre hinwegzieht, auch ziemlich teuer sein kann und die Nerven der Beteiligten zunehmend strapaziert. Denn potentiellen Streitstoff gibt es genug: Kindesunterhalt, Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich (Güterrecht), Sorge- und Umgangsrecht bezüglich gemeinsamer minderjähriger Kinder, Nutzung der Ehewohnung, Hausrat und noch einiges mehr. Spielt beim Zugewinnausgleich etwa Grundeigentum eine Rolle, wird zumeist um den Wert gestritten. Derjenige, der auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen zu werden droht, wird den Wert seines Grundeigentums möglichst gering bewerten, bei seinem Kontrahenten ist es dann genau umgekehrt. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt dem mit der Sache befassten Familiengericht nichts anderes übrig, den maßgeblichen Verkehrswert der Immobilie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, um eine Entscheidungsgrundlage zu bekommen – Ausgang ungewiss. Gewiss ist allerdings, dass das Gericht vor Beauftragung des Sachverständigen zunächst bei einem, eventuell auch bei beiden Eheleuten einen Kostenvorschuss anfordern wird. Ein ordentlicher vierstelliger Betrag darf dann kalkuliert werden.

Und es vergeht Zeit bei dieser möglichen Auseinandersetzung.

Dabei verlangt das Familiengericht von den Eheleuten bei der Scheidung gar nicht so viel. Derjenige, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, benötigt dafür einen Anwalt. Für den Antragsgegner reicht es aus, dem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen. Von Amts wegen befasst sich das Familiengericht im Übrigen nur noch mit dem Versorgungsausgleich, das ist die Ermittlung der beiderseits erworbenen Rentenanrechte und deren Ausgleich für die Dauer der Ehezeit. Alle weiteren Themen wie Unterhalt etc. interessiert das Gericht nicht. Wenn sich die Eheleute, etwa wegen Unterhalt, Güterrecht, Sorgerecht und anderen Folgesachen allerdings nicht einig sind, können sie ihre Forderungen im laufenden Scheidungsverfahren jedoch als sogenannte Folgesachen anhängig machen. Das geht sogar auch noch kurz vor dem Scheidungstermin, der bei rechtzeitiger Einreichung von Folgesacheanträgen regelmäßig aufgehoben wird. Scheidung und Folgesachen bilden dann einen Verbund, das bedeutet, die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Und das kann dauern.

So ist es häufig, so muss es aber nicht sein. Es geht auch eleganter, schneller, meistens billiger und nervenschonender. Voraussetzung ist allerdings, dass die Partner vernünftig miteinander umgehen. Dann kann man, auch mit anwaltlicher Unterstützung, mögliche Streitfragen noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens klären und die gefundene Einigung als Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Auch eine Einigung im Rahmen der Ehescheidung zu gerichtlichem Protokoll ist möglich, geschieht dann aber erst zum Scheidungstermin und damit deutlich später als bei einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Natürlich müssen auch bei dieser Vorgehensweise die Grundlagen für die Vereinbarung geklärt werden. Je nachdem, was Gegenstand der Übereinkunft werden soll, müssen etwa die relevanten Einkommensverhältnisse geklärt sein oder im Rahmen einer güterrechtlichen Regelung der beiderseitige Vermögensstand. Soweit Vermögen eine Rolle spielt, dessen Wert unterschiedlich beurteilt werden kann, etwa bei Immobilieneigentum, können sich die Eheleute unter Umständen mit Hilfe eines Fachmannes, z. B. eines Maklers oder eines Sachverständigen um die Wertermittlung bemühen. Der bereits erwähnte Versorgungsausgleich, vom Gericht an sich von Amts wegen zu regeln, kann ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien sein. Dadurch kann sich zum Teil das Scheidungsverfahren ausschließlich auf die Scheidung beschränken, was zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens führt.

Es lohnt sich für die scheidungswilligen Eheleute also durchaus zu überlegen, ihre Dinge vorab und in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Zurück