Erben und Vererben

Erben und Vererben ist ein Thema, das uns alle betrifft, aber gerne verdrängt wird, weil es uns an unsere eigene Endlichkeit erinnert und daran, dass mit unserem Tod Streitigkeiten in der Familie entstehen können. Oft ist Anlass für ein anwaltliches oder notarielles Beratungsgespräch, ein Erbschaftsstreit in der Nachbarschaft, von dem man gehört hat und den man auf jeden Fall vermeiden möchte oder aber eine Krankheit, die einen zwingt, sich mit dem eigenen Tod und dem Erbrecht zu beschäftigen. Der Wunsch der Mandanten ist es meistens, mit einer Regelung, einem klaren und eindeutigen Testament den Familienfrieden zu wahren, eine gerechte Aufteilung zu finden und die Familie vor Streitigkeiten und einem Auseinanderbrechen zu bewahren.

Die Aufklärung über die gesetzliche Erbfolge, was gilt, wenn kein Testament existiert, steht immer zu Beginn einer Beratung, um deutlich zu machen, welche Situation eintritt, wenn kein Testament erstellt wird. In dieser Beratung über die gesetzliche Erbfolge erlebe ich immer wieder sich wiederholende Irrtümer:

  • dass Eheleute in kinderlosen Ehen glauben, dass sie auch ohne Testament gesetzlicher Alleinerbe wären, was aber falsch ist, denn Geschwister oder Nichten und Neffen des Verstorbenen erben mit und es bildet sich eine Erbengemeinschaft.
  • Unverheiratete Paare, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, sind nicht erbberechtigt, sie gelten vor dem Gesetz wie fremde Personen. In diesem Fall sind gesetzliche Erben Eltern und Geschwister des Verstorbenen, sofern Kinder nicht vorhanden sind.
  • Auch Stiefkinder des Verstorbenen sind nicht erbberechtigt, nur leibliche und adoptierte Kinder.

Auch über die Personen, die pflichtteilsberechtigt sind, wenn sie im Testament enterbt sind, besteht Unkenntnis. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder des Verstorbenen, sein Ehegatte und ggf. auch die Eltern, wenn Kinder nicht vorhanden sind, nicht aber die Geschwister des Verstorbenen. Um diese Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder aber auch um den Ehepartner abzusichern, können Überlassungsverträge zu Lebzeiten z. B. unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. mit vorbehaltenem Wohnrecht, mit Rückforderungsrechten und Bestimmungen über eine Pflichtteilsanrechnung eine sinnvolle Ergänzung zu einem Testament sein. Diese Verträge werden oft auch als Regelungen zur „vorweggenommenen Erbfolge“ bezeichnet, obwohl es diesen Begriff juristisch eigentlich nicht gibt.
Dass Testamente zur Regelung der Erbfolge entweder notariell beurkundet oder insgesamt handschriftlich von dem Testierenden verfasst sein müssen, ist den meisten Ratsuchenden inzwischen bekannt. Irrtümer bestehen immer wieder darüber, dass statt Erbeinsetzungen nach Quoten die Erbenstellung im Zusammenhang mit der Zuordnung von zu erbenden Gegenständen verbunden wird, was später zu Streitigkeiten über die Höhe/Quote der Erbbeteiligung führen kann. Immer wieder wird auch vergessen, dass ein altes gemeinschaftliches Testament, das man mit seinem bereits verstorbenen Ehegatten verfasst hat, durch die darin in der Regel enthaltene Bindungswirkung dazu führen kann, dass man später kein neues anderslautendes Testament verfassen kann.

Um Fehler zu vermeiden und ggf. auch schon zu Lebzeiten Regelungen durch Überlassungsverträge zu treffen, ist es sinnvoll, eine kompetente und auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

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