Neuregelungen beim Zugewinnausgleich

Zum 01.09.2009 ist eine Güterrechtsreform in Kraft getreten, die Neuregelungen zum Zugewinnausgleich beinhaltet.
Eheleute, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht vertraglich regeln, leben in so genannter Zugewinngemeinschaft. Auf Verlangen eines Ehegatten hat bei der Scheidung der Ausgleich vorhandenen Zugewinns stattzufinden. Zugewinn besteht, vereinfacht ausgedrückt, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehe ein größeres Vermögen als am Anfang der Ehe besitzt. Übersteigt sein Zugewinn dann denjenigen seines Partners oder seiner Partnerin, besteht eine Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte der Differenz.

Beispiel:
Die Ehefrau verfügt zu Beginn der Ehe über ein Sparguthaben von 10.000,00 €. Weiteres Vermögen besteht nicht. Der Ehemann hat bei Eheschließung 20.000,00 € Schulden und sonst gar nichts. Etliche Jahre später kommt es zur Scheidung. Die Ehefrau kann zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 30.000,00 € aufweisen. Ihr Zugewinn beträgt also 20.000,00 € (30.000,00 € minus 10.000,00 €). Demgegenüber addieren sich die Vermögenswerte des Ehemannes bei der Scheidung auf einen Betrag von 180.000,00 €.

Nach alter Rechtslage betrug der Zugewinn des Ehemannes 180.000,00 €. Sein so genanntes Anfangsvermögen, also dasjenige bei Heirat, wurde mit 0,00 € bewertet. Ergebnis: 180.000,00 € Zugewinn beim Ehemann minus 20.000,00 € Zugewinn bei der Ehefrau. Die Differenz beträgt 160.000,00 €, wovon die Ehefrau die Hälfte, also 80.000,00 € beanspruchen kann.

Nach neuer Rechtslage wären in diesem Beispielsfall auch die Schulden des Ehemannes zu berücksichtigen. Dann beträgt sein Vermögenszuwachs 200.000,00 € (20.000,00 getilgte Schulden plus 180.000,00 €). Die Differenz zum Zugewinn der Ehefrau erhöht sich dadurch auf 180.000,00 € und ihre Ausgleichsforderung auf 90.000,00 €.

Wie aber erfahren die Eheleute von der Vermögenslage des jeweils anderen?
Das geschieht durch Auskunft. Auf Verlangen haben sie sich wechselseitig Auskunft zu erteilen, nach bisheriger Rechtslage über den Bestand des Endvermögens des jeweils anderen, also über die jeweilige Vermögenslage bei Eheende. Als Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens gilt der Tag, an dem die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten erfolgt. Nunmehr erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf das Anfangsvermögen, soweit es auf dessen Berechnung ankommt. Das ist nur konsequent vor dem Hintergrund, dass jetzt, wie oben erläutert, auch die Tilgung vorehelicher Schulden eine Rolle spielt.

Die alte Rechtslage kannte im Zuge der Verpflichtung Auskunft zu erteilen, keine zusätzliche Verpflichtung des Betreffenden, seine Angaben durch einschlägige Belege zu untermauern, von einigen Ausnahmen abgesehen. Auch hier gibt es eine Neuerung; der Anspruch auf Belegvorlage ist jetzt gesetzlich geregelt.

Eine Neuerung besteht schließlich in der Verpflichtung der Ehegatten, sich auf Verlangen Auskunft über ihr Vermögen schon zum Zeitpunkt Ihrer Trennung zu erteilen. Zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages vergehen etliche Monate, und in diesem Zeitraum kann sich die Vermögenslage erheblich verändern. Ein Ehegatte, der eine vielleicht nicht unerhebliche Zahlungsverpflichtung bei

Ehescheidung befürchten muss, könnte versucht sein, Vermögen beiseite zu schaffen. Mit der Vorverlagerung der Auskunft auf den Trennungszeitpunkt kann auf diese Gefahr reagiert werden.

Um einer Unterhöhlung des Anspruches auf Zugewinnausgleich vorzubeugen, wurde eine weitere Neuregelung eingeführt. Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf die Zustellung des Scheidungsantrages an. Davon zu unterscheiden ist die Ausgleichsforderung. Nach alter Regelung bemaß sich die Ausgleichsforderung auf das bei Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen. Bedenkt man, wie viel Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrages und dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vergeht, es können Jahre sein, könnte die Ausgleichsforderung massiv gegenüber dem berechneten Anspruch einbüßen, wenn sich das Vermögen des Ausgleichspflichtigen in der Zwischenzeit verringert hat. Bislang war die Ausgleichsforderung auf das noch vorhandene Vermögen beschränkt. Die gesetzliche Neuregelung berechnet demgegenüber nicht nur den Zugewinn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern auch die Höhe des Ausgleichsanspruches. Negative Vermögensänderungen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen in der Folgezeit finden damit keine Berücksichtigung mehr.

Erweitert wurden ferner die Möglichkeiten eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches. Bislang musste der Ausgleichspflichtige durch bestimmte vermögensbeeinträchtige Handlungen auffällig geworden sein, nunmehr reicht die Gefahr solcher Handlungen aus. Was darunter zu verstehen ist, muss das Gericht dann im Einzelfall würdigen.

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