Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Erbrecht

Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, gibt das Gesetz uns die Möglichkeit, durch Testamente oder Erbverträge die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst zu bestimmen, wen wir als unsere Erben einsetzen.

Bestimmten Personengruppen, die gesetzliche Erben wären, wenn sie nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären, stehen aber gesetzliche Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich immer auf die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlichen Erbteil erhalten würde.
Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkelkinder, usw., wobei ein zurzeit des Erbfalles lebendes Kind die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge, also seine Kinder, von der Erbfolge ausschließt);
  • Die Eltern des Verstorbenen, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hatte;
  • der Ehegatte des Verstorbenen.

In Kenntnis dieses Umstandes, dass Pflichtteilsansprüche von Gesetzes wegen bestehen, diese testamentarisch auch nicht ausgeschlossen werden können und nur in den seltensten Fällen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen, wird oft versucht, die Nachlassplanung im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ schon zu Lebzeiten zu regeln, um Vermögen zu veräußern und um die Nachlassmasse durch lebzeitige Übertragungen/Schenkungen zu schmälern, um den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten oder Kindes am Nachlass so gering wie möglich zu halten.

Um den Pflichtteilsberechtigten hiervor zu schützen, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass Schenkungen oder auch „unbenannte Zuwendungen“ zwischen Ehegatten dem Nachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch des Berechtigten errechnet, als Pflichtteilsergänzung hinzugerechnet werden. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in voller Höhe, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um 10% weniger berücksichtigt, so dass, wenn die Schenkung 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, ihr Wert unberücksichtigt bleibt.

Der Fristlauf dieser 10 Jahresfrist und die Abschichtungsregelung ab dem Zeitpunkt der Schenkung gilt aber nicht für Schenkungen an den Ehegatten. Dies ist vielen nicht bekannt. Außerdem beginnt der Fristlauf auch dann nicht, wenn der Schenker sich z. B. an dem verschenkten Einfamilienhaus ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vorbehalten hat.

Andererseits ist aber eine Reduzierung des Wertes des verschenkten Gegenstandes, beispielsweise einer Immobilie, dadurch möglich, dass der Schenker sich Wohnungs- oder Nießbrauchrechte oder sonstige Ansprüche vorbehält oder andere Gegenleistungen zu erbringen sind. Diese Rechte sind zu bewerten und reduzieren den Wert des verschenkten Gegenstandes.
Diese Umstände sollte man berücksichtigen, bevor Schenkungs- und Überlassungsverträge unterzeichnet bzw. beurkundet werden.

Oft wird mir in der Beratungspraxis bei der Überlegung zu Pflichtteilsansprüchen mitgeteilt, dass der Pflichtteilsanspruch nicht so hoch sein könne, schließlich habe man dem Pflichtteilsberechtigten früher auch Schenkungen zugewandt, die doch bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten. Auf Nachfrage erfahre ich dann, dass eine entsprechende Pflichtteilsanrechnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Schenkung aber nicht erfolgt ist, sondern der zukünftige Erblasser nun im Nachhinein eine Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche vornehmen möchte. Eine solche spätere Anrechnung ist aber nur bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen möglich, nicht bei der Berechnung des klassischen Pflichtteils. Bei Schenkungen, die in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche erfolgen sollen, muss die Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Schenkung angeordnet werden. Darum ist es wichtig, als zusätzliche Anordnungen in den notariellen Schenkungs-/Überlassungsvertrag mit aufzunehmen, ob der Beschenkte sich die Schenkung auf evtl. spätere Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen soll. Möglich ist es auch, sowohl eine Pflichtteilsanrechnung als auch eine sog. Erbteilsausgleichung anzuordnen. Da vielen juristischen Laien der Unterschied zwischen Pflichtteilsanrechnung und Anrechnung auf den Erbteil nicht bekannt ist, muss dies vor Beurkundung detailliert besprochen werden. Und das andere Kind, das durch Übertragung der Immobilie auf sein Geschwister benachteiligt wird, kann im notariellen Vertrag als weiterer Vertragsbeteiligter (mit oder ohne Abfindung) auf eigene zukünftige Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten. Rechtzeitige Klärung dieser Problempunkte vor und im Rahmen der Beurkundung von Schenkungs- und Überlassungsverträgen vermeidet Streitigkeiten nach dem Erbfall.

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