Probleme bei ungeregelter Erbfolge

Ungeklärte Erbfälle, fehlende Kenntnisse von Vermögenswerten und Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften führen häufig dazu, dass Vermögen der Verstorbenen unnötig vergeudet und in Familien nur noch im Streit und über Rechtsanwälte miteinander verkehrt wird, was folgender Beispielsfall verdeutlicht:
Der Ehemann, in zweiter Ehe verheiratet, hat aus dieser Ehe zwei Söhne, Bernd und Klaus, und aus seiner ersten Ehe seinen Sohn Anton. Der Ehemann ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, er hat Aktien und Sparkonten bei unterschiedlichen Bankinstituten, möglicherweise auch Geld im Ausland. Sämtliche Konten laufen nur auf seinen Namen. Mit den Banken regelt er alles allein. Er weiß, dass er eigentlich ein Testament machen müsste, dies will er auch, aber erst später, wenn er alt ist, denn gesundheitlich geht es ihm gut. Durch einen Verkehrsunfall/ Schlaganfall verstirbt der Ehemann plötzlich ohne Testament und ohne seiner Ehefrau oder seinen Kindern vorher Vorsorgevollmachten erteilt zu haben.

Ohne vorsorgende Regelungen treten viele Probleme auf: Dadurch, dass der Ehemann kein Testament hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wir haben eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Witwe, den Söhnen Bernd und Klaus und dem Sohn Anton aus der ersten Ehe des Verstorbenen. Die Witwe muss sich in ihrer Trauer nun auch mit den anderen Miterben auseinandersetzen, insbesondere auch mit dem Sohn Anton, mit dem sie sich schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes nicht gut verstanden hatte. Diese Art der Erbengemeinschaft ist zur Handlungsunfähigkeit verdammt, da eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln kann. Wenn nur einer nicht einverstanden ist, ist die gesamte Erbengemeinschaft handlungsunfähig und blockiert. Der Familienstreit ist vorprogrammiert:
Folge kann eine Versteigerung des Hauses sein, wenn die Erbengemeinschaft sich über Wert und Verkauf nicht einigen kann. Folge ist ein Pfandverkauf der Möbel, der wertvollen Briefmarkensammlung sowie des alten Tafelsilbers, wenn man sich auch hier über die Aufteilung nicht einigen kann. Folge ist, dass Aktien, deren Werte naturgemäß schwanken, nicht komplikationslos zu einem günstigen Zeitpunkt veräußert werden können, da alle Miterben gegenüber der Bank zustimmen müssen. Außerdem weiß die Bank noch gar nicht, wer die Erben sind und verlangt die Vorlage eines Erbscheins, weil kein eindeutiges Testament vorliegt. Das kostet Zeit und Geld. Der Erbschein muss bei Gericht beantragt und Geburts- und Sterbeurkunden beigefügt werden. Bei Uneinigkeit ist beispielsweise in der Erbschaftssteuererklärung der Aktienwert zum Todeszeitpunkt angegeben, der möglicherweise wesentlich höher liegt als der Wert, den die Aktien zwischenzeitlich durch einen möglichen Wertverfall nur noch haben, da mangels Einigung die Aktien bisher nicht verkauft werden konnten. Wie können diese Probleme vermieden werden?

In einem Testament oder Erbvertrag sollte konkret bestimmt werden, wer Erbe ist, um eine zerstrittene Erbengemeinschaft zu vermeiden. Der Alleinerbe ist handlungsfähig. Bei mehreren Erben kann ein handlungsfähiger Testamentsvollstrecker bestimmt werden.
Ein klares und eindeutiges notarielles Testament ist ausreichend, um beispielsweise im Grundbuch Grundeigentum vom Namen des Erblassers auf den Namen der Erben umschreiben zu lassen und genügt auch der Bank / Sparkasse zur Legitimation, um über die Konten des Erblassers verfügen zu können. Ein Erbschein ist dann nicht erforderlich.
Außerdem sollten Familienangehörige bei entsprechendem Vertrauensverhältnis in die finanziellen Verhältnisse eingebunden sein, z. B. über Vorsorgevollmachten, damit sinnvoll und zeitnah gehandelt werden kann.
Bei problematischen Familienkonstellationen sollten schon zu Lebzeiten notarielle Vereinbarungen getroffen werden, so z. B. Abfindungsregelungen wie Überlassungsverträge unter Anrechnung auf Pflichtteils- und Erbansprüche. Durch frühzeitige Vorsorge und individuell ausgearbeitete Testamente können Streitigkeiten und jahrelange Gerichtsverfahren umgangen werden.

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