Sinn und Zweck einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei der Scheidung geht es regelmäßig nicht nur um die Auflösung der Ehe, sondern auch um damit verbundene Folgesachen. Von Amts wegen, ohne dass es eines Antrages der Scheidungsbeteiligten bedarf, regelt das Gericht im Zuge des Ehescheidungsverfahrens den sogenannten Versorgungsausgleich. Anhand der Angaben der Parteien, die insoweit zur Mitwirkung verpflichtet sind, ermittelt das Familiengericht sämtliche bei den Eheleuten bestehenden Rentenanrechte, gleichgültig welcher Art diese sind, ob gesetzlich, privat, betrieblich etc. Dabei geht es allein um die während der Ehezeit entstandenen Anrechte auf Altersversorgung. Die Zeit davor oder danach bleibt außer Betracht. Im Rahmen der Ehescheidung teilt das Gericht schließlich, von Ausnahmen abgesehen, jedes einzelne Anrecht zugunsten des jeweils anderen Scheidungsbeteiligten.

Darüber hinaus kann es dann aber auch um Kindesunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt gehen, um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich), Hausrat etc. Diese Themen greift das Familiengericht nicht von Amts wegen auf; sie bedürfen jeweils eines Antrages derjenigen Partei, die sich von einem solchen einen Vorteil verspricht. Gerade Unterhalt und Zugewinnausgleich stellen häufig Streitthemen dar und führen daher oft zu Folgesacheanträgen einer Partei im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Das Gericht ist gehalten, über die Scheidung und sämtliche Folgesachen, also von Amts wegen über den Versorgungsausgleich, sowie, soweit beantragt, auch über Folgesacheanträge zusammen, mithin im Verbund, zu entscheiden. Es kann somit die Scheidung nicht aussprechen, solange nicht auch die letzte Folgesache entscheidungsreif ist. Dieser Umstand führt nicht selten zu langen und auch teuren Scheidungsverfahren, mitunter von jahrelanger Dauer. Denn Folgesacheanträge können sogar noch kurz vor dem Scheidungstermin gestellt werden. Im Rahmen einer Folgesache Zugewinnausgleich tragen mitunter aufwendige Wertermittlungen zur Verzögerung des Verfahrens bei, wenn es etwa um den Wert einer oder mehrerer Immobilien oder um die Bewertung einer Arztpraxis oder eines Unternehmens geht.

Einfacher, schneller, nervenschonender und vielfach auch preiswerter ist es, sich mit strittigen Folgesachethemen nicht erst im Scheidungsverfahren zu beschäftigen, sondern das Gericht damit erst gar nicht zu befassen. Noch bevor ein Scheidungsantrag überhaupt beim Amtsgericht eingereicht wird, sind die Eheleute gut beraten, sich Gedanken zu machen, in welchen Bereichen sie ein Regelungsbedürfnis sehen. Darüber können sie sich, sofern nicht heillos zerstritten, verständigen, auch, jeder für sich, unter zur Hilfenahme anwaltlicher Beratung. Kommt es schließlich zu einer Verständigung, ist diese bei einem Notar zu beurkunden, der im Übrigen auch selbst im Vorwege der Beurkundung beratend tätig gewesen sein kann. Im Rahmen einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung können die Parteien Kindes- und Ehegattenunterhaltszahlungen festlegen, den Zugewinn regeln, manchmal in diesem Zusammenhang auch die Übertragung von Eigentumsrechten an einer Immobilie, und eventuell weitere Folgeangelegenheiten regeln. Dazu gehören kann auch eine Verständigung über den Versorgungsausgleich. Die Scheidungsparteien sind nicht verpflichtet, die an sich gesetzlich vorgesehene Teilung der beiderseitigen Altersvorsorgeanrechte zu akzeptieren; sie können vielmehr auch davon abweichende Regelungen im Rahmen einer notariellen Urkunde treffen, bis hin zu einem völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung.

Bei der grundsätzlichen Freiheit der Vertragsparteien zur inhaltlichen Ausgestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen sollte jedoch, worauf der beurkundende Notar auch achten wird, keine evident einseitige Regelung zu Lasten einer Partei Vertragsinhalt werden. Eine unausgewogene Gestaltung des Vertrages kann zu dessen Teil- oder auch Gesamtunwirksamkeit führen, da Scheidungsfolgevereinbarungen grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen können. Gelingt es den Eheleuten, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, kann der Anwalt der den Scheidungsantrag einreichenden Partei das Gericht darauf verweisen, was für die Parteien im Ergebnis ein schlankes, schnelles und von Streitstoff befreites Verfahren bedeutet. Anderenfalls kann sich ein Scheidungsverfahren durchaus über mehrere Jahre hinziehen und den Geldbeutel und die Nerven seiner Teilnehmer strapazieren.

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