Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen

Wenn Sie ihr Bad renovieren lassen, die Heizung reparieren oder eine Satellitenschüssel anbringen lassen, können Sie für diese und weitere Arbeiten einen Steuerbonus für sich nutzen: Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal EUR 6.000,- von der Steuerschuld abgezogen werden. Unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind: Wenn Sie Handwerkerleistungen in Auftrag geben, erhalten Sie bis zu EUR 1.200,- als direkten Zuschuss vom Staat. Von Handwerkerleistungen lassen sich die Lohnkosten, nicht aber die Materialkosten, steuerlich absetzen, wenn eine ordentliche Rechnung dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit
Dabei müssen bei jeder Rechnung grundsätzlich acht Punkte beachtet werden.
Die Handwerkerrechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber enthalten. Sie muss außerdem die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufführen. Das Rechnungsdatum muss enthalten sein. Schließlich ist eine Rechnungsnummer erforderlich. Die Rechnung muss Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung eindeutig bezeichnen, ebenso den Zeitpunkt der Leistung. Da nur die Lohnkosten steuerlich absetzbar sind, müssen Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. Achten Sie unbedingt hierauf, wenn Sie mit ihrem Handwerker den Preis vereinbaren. Bei Pauschalpreisen muss der Handwerker den Lohnkostenanteil und den Materialkostenanteil nicht aufschlüsseln.
In der Rechnung muss enthaltene Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Rechnungssteller sollten außerdem beachten, dass Rechnungsempfänger auf ihre Aufbewahrungspflicht hingewiesen werden. Privatleute müssen Rechnungen zwei Jahre, Geschäftsleute zehn Jahre aufbewahren.

Die Handwerkerrechnung ist dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sie bar bezahlt worden ist. Daher sollten Sie unbedingt auf Überweisung der Rechnung bestehen. Das Finanzamt kann Überweisungsbelege nachfordern.

Zahlungspflicht auch ohne Rechnung
Auch wenn der Handwerker Ihnen keine Rechnung ausstellt, müssen sie ihn bezahlen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung und Sie können die Bezahlung des Handwerkers nicht davon abhängig machen, dass er Ihnen eine Rechnung erstellt. Etwas anderes gilt dann, wenn Sie die Geltung der VOB/B mit dem Handwerker vereinbart haben. Wenn über die Rechnungshöhe Streit entsteht, wird der Handwerker allerdings regelmäßig eine Rechnung erstellen müssen, um ggf. für ein streitentscheidendes Gericht die Höhe der Rechnungsforderung nachvollziehbar zu machen.

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