Sturmschäden – Wer zahlt und welche Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen?

Die Auswirkungen von Orkan „Christian“ stecken allen noch in den Knochen. Geschädigte möchte jetzt wissen, wer für die Kosten aufkommt. Wer die Vielzahl umgefallener Bäume gesehen hat fragt sich zudem, was mit solchen Bäumen passiert, die ohnehin schon bei Sturm gefährlich wackelten oder sogar eine bedrohliche Schräglage eingenommen haben.

Wohngebäudeversicherung
Für Sturmschäden am Haus, wie zum Beispiel abgedeckte Dächer, umgefallene Bäume oder abgefallene Schornsteine, kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Die Versicherung zahlt allerdings nur, wenn das Sturmrisiko auch mitversichert war. Dann werden auch Folgeschäden übernommen, falls es zum Beispiel durch das abgedeckte Dach hereinregnet. Wer verunsichert ist, sollte in der Versicherungspolice nachlesen, ob Sturmschäden mitversichert sind.

Ein Sturmschaden wird erst ab Windstärke 8 angenommen, d.h. bei 62 bis 74 km/h. Der Versicherte muss den Grad der Windstärke aber nicht beweisen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04) hat entschieden, dass es ausreiche, wenn zum Schadenszeitpunkt in der näheren Umgebung des Hauses diese Windstärke gemessen wurde.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 496/05-53) entschied in einem Fall, dass Vorschäden am Gebäude den Versicherungsschutz auch dann nicht ausschließen, wenn sie den Sturmschaden begünstigen. Das gilt zum Beispiel, wenn der schon beschädigte Außenputz eines Hauses vom Sturm abgelöst wird.

Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert. Reißt der Sturm allerdings eine ausgefahrene Außenmarkise ab, besteht kein Versicherungsschutz. Denn bei einem Sturm mit Windstärke 8 müsse jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen könne, die eine Außenmarkise zerstören. Der Versicherungsschutz geht dann wegen grober Fahrlässigkeit verloren, wenn man die Markise nicht einfährt, entschied das Amtsgericht München (Az. 112 C 31663/08).

Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.

Hausratversicherung
Für Schäden an beweglichem Mobiliar, z.B. der Wohnungseinrichtung, kommt die Hausratsversicherung auf. Der Schaden darf aber nicht auf Fahrlässigkeit beruhen. Wer bei Sturm Fenster oder Türen offen lässt, kann sich nicht an die Versicherung wenden, wenn es reinregnet und hierdurch zu Schäden kommt. Auch Schäden durch Blitzschlag werden ersetzt, aber nur, wenn der Blitz direkt ins Haus einschlägt. Manche Versicherungen übernehmen auch Überspannungsschäden. Das lässt sich in der Police nachlesen.

Nicht versichert sind hingegen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen: Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausratsversicherung geschützt (Amtsgericht München, Az. 251 C 19971/06). Gartenmöbel oder andere Gegenstände sollten bei einem aufkommenden Unwetter besser im Gebäude untergestellt werden. Wer dies nicht möchte, sollte möglicherweise seine Versicherung um diese Positionen erhöhen.

Fällt ein Baum auf Nachbars Grundstück oder verletzt ein herabfallender Dachziegel Passanten greift die Haftpflichtversicherung des Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümers. Beulen am Auto von Hagelkörnern, herumfliegende Dachziegeln oder Schäden durch herabgestürzte Bäume zahlt die Voll- oder Teilkaskoversicherung, wenn ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorlag.

Elementarschadensversicherung
Bei Überflutungen von Keller oder Garten durch Starkregen zahlt die Gebäudeversicherung nur, wenn zusätzliche eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde. Denn Verwüstungen durch Oberflächenwasser gelten als Elementarschäden und versicherungstechnisch damit als Hochwasser. Als Elementarschäden gelten Überschwemmungen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen. Das Problem für uns Küstenbewohner: Den Elementarschutz gibt es nur im Paket. Wer meint, an der Flensburger Förde eine Versicherung gegen Lawinen nicht zu benötigen, erhält auch keine Versicherung gegen Hochwasser.

Bäume kontrollieren
Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regelmäßig kontrollieren. Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal im belaubten und einmal im unbelaubtem Zustand (Bundesgerichtshof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abgestorbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schiefstellungen, oder wenn der Stamm erkennbar durch Sturm oder Blitzschlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er eingehend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002). Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutz-maßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzusehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Windstärke 7 bis 8 normalerweise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war ( (OLG Düsseldorf, Az. 4 U 73/01).

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