Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung

Es ist keineswegs zwingend, dass mit einer Scheidung auch immer eine Vermögensauseinandersetzung der Eheleute einhergeht. Vielfach gibt es einfach kein Vermögen, das Gegenstand von Ansprüchen sein könnte. In der Sache geht es dabei vor allem um das Thema Zugewinnausgleich. In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass die meisten Mandanten mit dem Begriff kaum etwas anfangen können. Die Bedeutung kann jedoch immens sein und in einigen Fällen für den Zahlungspflichtigen geradezu bedrohliche Formen annehmen. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt das Bestehen einer Zugewinngemeinschaft voraus. Sie ist der gesetzliche Güterstand der Eheleute und gilt stets, wenn sie (bei Geltung deutschen Rechts), vor oder auch nach der Eheschließung, nicht durch Ehevertrag (aufgrund der Vereinbarung von Gütertrennung) ausgeschlossen worden ist. Im Falle einer Scheidung wird der Güterstand Zugewinngemeinschaft beendet und kann dazu führen, dass einer der Ehegatten gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, den er allerdings auch geltend machen muss. Kurz gesagt setzt ein solcher Anspruch voraus, dass der Berechtigte während der Ehe weniger Vermögen (Zugewinn) erworben hat als der Andere. Daher gilt es zunächst einmal, die Vermögenssituation jedes einzelnen Partners zu ermitteln. Dabei kommt es auf zwei Stichtage an, nämlich auf das Datum der Hochzeit und damit auf das sogenannte Anfangsvermögen, und auf den Tag, an dem der von einem Ehepartner beim Amtsgericht eingereichte Scheidungsantrag dem anderen auf dem Postwege förmlich zugestellt wird. Dieser Tag markiert das sogenannte Endvermögen. Es kommt ausschließlich darauf an, was jeder der Ehegatten an diesen jeweiligen Stichtagen an Vermögen, aber auch an Verbindlichkeiten besessen hat. Hat etwa der Ehemann am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages ein Aktienpaket im Wert von 20.000,00 € besessen, das eine Woche, aber auch nur einen Tag später nur noch die Hälfte wert ist, wird im Rahmen der Ermittlung seines Vermögens mit 20.000,00 € gerechnet. Zugewinn ist dann vorhanden, wenn das End- das Anfangsvermögen übersteigt. Um dies festzustellen, sind die Ehegatten auf Verlangen wechselseitig verpflichtet, sich jeweils Auskunft über ihr Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen zu erteilen, und zwar in Form eines geordneten, übersichtlichen Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva. Ferner sind die Angaben durch Belege zu dokumentieren, z. B. durch Konto- oder Depotauszüge. Soweit Vermögen, wie beispielsweise Immobilien oder Fahrzeuge keinen konkreten Wertnachweis ermöglichen, hat der Auskunftspflichtige sogenannte wertbildende Faktoren anzugeben (z. B. Lage und Größe eines Grundstückes, Wohn- und Nutzfläche, Baujahr, Ausstattung etc., bei Fahrzeugen Marke, Typ, Motorisierung, Erstzulassung, Laufleistung etc.), um dem anderen selbst eine Werteinschätzung zu ermöglichen. Bei Immobilien, Fahrzeugen oder z. B. auch Firmenvermögen können sich schwierige und langwierige Probleme ergeben, wenn sich die Eheleute nicht auf einen Wert verständigen können, was fast die Regel darstellt. Wer zur Zahlung in Anspruch genommen zu werden droht, wird sein Vermögen eher klein rechnen wollen, während es beim anderen Ehepartner genau anders herum ist. Dann geht es nicht mehr ohne fachliche Unterstützung, zumeist mit Hilfe von Sachverständigen. Wird das Thema Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemacht, bedeutet Streit der Eheleute über einzelne Vermögenswerte ein im Ergebnis langes Scheidungsverfahren, denn über die Scheidung und Folgesachen wird im Verbund entschieden. Erst wenn der geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch feststeht und darüber entschieden werden kann, erfolgt auch der Scheidungsausspruch.

Derartige Querelen kann man versuchen zu vermeiden, wenn man Folgesachen, wie z. B. auch den Zugewinnausgleich, im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens klärt und zu notarieller Urkunde eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließt. Zwar fehlt zu diesem Zeitpunkt noch der Endvermögensstichtag, im Großen und Ganzen aber wird sich die jeweilige Vermögenssituation der Eheleute bis zur zeitnahen Einleitung des Scheidungsverfahrens zumeist nicht mehr entscheidend verändern.

Wer sich nicht für eine solche Vorabregelung entscheidet und den Zugewinnausgleich auch nicht im Scheidungsverfahren klären lassen möchte, hat dazu noch drei Jahre nach Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses Gelegenheit, bevor ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt.

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