Verwirkung des Ehegattenunterhaltes aufgrund Bestehens einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Unter bestimmten Umständen kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, geschieden oder auch nur getrennt lebend vom Zahlungspflichtigen, seinen Anspruch verlieren. Einer der bedeutsamsten Gründe für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist die Aufnahme und das Fortbestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ne Lg) durch den Unterhaltsberechtigten. Die Situation ist dabei häufig folgende: Im Zuge ihres Scheidungsverfahrens haben sich die Eheleute beispielsweise darauf verständigt, dass der Ehemann an seine geschiedene Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 700,00 € zahlt. Jahre später erfährt er zufällig, dass seine Exfrau mit einem neuen Partner zusammenlebt. Daraufhin stellt er seine Unterhaltszahlungen ein und sucht sogleich um anwaltlichen Rat. Ist der Unterhaltsanspruch der Exehefrau tituliert, beispielsweise in Form eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches, wäre es nicht damit getan, Unterhaltszahlungen einfach einzustellen, denn die Gläubigerin könnte aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben, etwa vorhandenes Gehalt des Schuldners pfänden. Man wird in dieser Lage die Exfrau mit Hinweis auf die bestehende ne Lg auffordern, auf ihre titulierten Rechte zu verzichten. Wäre sie dazu, was sehr wahrscheinlich ist, nicht bereit, stünde eine gerichtliche Klärung an, gerichtet auf Beseitigung des vorhandenen Unterhaltstitels. Sein an das Familiengericht gerichteter Antrag hätte allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich seine Exehefrau tatsächlich in einer verfestigten ne Lg befinden würde. Das heißt, nicht jede Aufnahme einer neuen Beziehung lässt den Unterhaltsanspruch sogleich entfallen. Wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft die Rede ist lässt sich leider nicht immer eindeutig bestimmen. Nach der Rechtsprechung wird ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren angenommen. Es ist dafür nicht unbedingt erforderlich, dass die Partner zusammenleben. Bisweilen wird dies sogar vermieden, um den Anschein einer verfestigten ne Lg zu vermeiden, um den Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden. Es reichen jedoch auch andere Umstände zur Beurteilung aus, ob eine solche Lebensgemeinschaft vorliegt, etwa ständig gemeinsam verbrachte Freizeit, gemeinsame Urlaube oder die Teilnahme an Familienfeiern. Starke Kriterien können aber auch gemeinsam geleistete Hausarbeit und die Betreuung gemeinsamer und auch nicht gemeinschaftlicher Kinder, der Erwerb gemeinschaftlichen Wohneigentums oder ein zusammen eingegangenes Mietverhältnis oder eine gemeinschaftliche Darlehensaufnahme sein. Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend. Leugnet der unterhaltsberechtigte Exehegatte das Bestehen einer ne Lg, obliegt es seinem Kontrahenten, die Umstände hierfür nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Das kann im Einzelfall schwierig sein. Gelingt es dem Unterhaltsschuldner, Umstände in der Person des oder der Ex vorzutragen und zu beweisen, obliegt es der Würdigung des Familiengerichtes, das Bestehen einer ne Lg zu bejahen oder eben auch nicht. Davon hängt der Erfolg oder Misserfolg des Antrages auf Beseitigung des Unterhaltstitels ab.

Ist der Unterhaltsanspruch wegen des hier in Rede stehenden Verwirkungsgrundes erloschen, lebt er im Falle des Scheiterns der verfestigten ne Lg nicht wieder auf. Eine Ausnahme kann allerdings dann gelten, wenn es um die Betreuung minderjähriger Kinder geht. Unter dieser Voraussetzung kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt sogar bei Bestehen einer verfestigten ne Lg fortbestehen, je nach Lage der Dinge eventuell aber in vermindertem Umfang oder zeitlich begrenzt.

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