Zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

Im Juli des Jahres 2016 hatte der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu entscheiden, die die Betroffene bereits im Jahr 2003 als schriftliche „Patientenverfügung“ errichtet und im Jahr 2011 mit gleichem Wortlauterneuert hatte. Diese recht allgemein gehaltene Patientenverfügung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, hielt der Bundesgerichtshof für unwirksam, da sie die Situationen nicht ausreichend konkret beschreibe, als dass ein Vorsorgebevollmächtigter nach ihr im Interesse des Patienten hätte handeln können.
Über diese Entscheidung wurde auch vielfach in der Presse berichtet, da die Problematik der ausreichenden Bestimmtheit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen uns alle betrifft und auch viele Menschen verunsichert hat.
Bei Prüfung der Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist zu beachten, dass sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesetzeslage betr. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt, geändert und konkretisiert hat.
Die letzten Gesetzesänderungen zu den im Rahmen der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung besonders wichtigen § 1904 und § 1906 BGB gab es beispielsweise in den Jahren 2009 und 2013. Schon hieraus wird deutlich, dass durchaus fraglich und problematisch sein kann, ob alte Vollmachten aus den Zeiten vor diesen Gesetzesänderungen noch dem aktuellen Stand der Gesetzeslage entsprechen.

In formaler Hinsicht bedürfen sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht der Schriftform.
Die Vorsorgevollmacht:
Sinn der Vorsorgevollmacht ist, dass der Betroffene selbst darüber entscheiden kann, wer ihn im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit vertritt, wer sein Vorsorgebevollmächtigter sein soll, wenn er selbst über seine Gesundheitssituation nicht mehr entscheiden kann.
Die Patientenverfügung:
Dieser von dem Betroffenen genannte Vorsorgebevollmächtigte soll dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann. Diese Patientenverfügungen müssen aber so bestimmt und so konkret sein, dass sie für den Bevollmächtigten auch Bindungswirkung entfaltet, er also den Willen des Patienten, niedergelegt in der Patientenverfügung auch umsetzen kann.

Erforderliche Bestimmtheit:
Das wiederum bedeutet, dass an den Inhalt der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden, dass diese hinreichend konkret sein müssen.
Hinsichtlich der Vorsorgevollmacht ist es wichtig, dass detailliert beschrieben wird, wann und in welchen Fällen die Vollmacht gelten soll. Auf der sichersten Seite ist man, wenn man den Wortlaut der entsprechenden Paragraphen ausdrücklich in die Vorsorgevollmacht mit aufnimmt.
Betreffend der Patientenverfügung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich erklärt, dass die schriftliche Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, keine ausreichend notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen enthält, die für eine bindende Patientenverfügung notwendig wäre. Die für eine bindende Patientenverfügung erforderliche Konkretisierung muss vielmehr durch die Bezugnahme auf Krankheitssituationen und Behandlungssituationen erfolgen. Es empfiehlt sich, in der Patientenverfügung also eine möglichst konkrete Situationsbeschreibung, d. h. wann, in welchen Krankheitssituationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommen soll. Außerdem empfiehlt sich eine konkrete Aufzählung, welche ärztlichen Maßnahmen in der vorab beschriebenen konkreten Krankheitssituation gewünscht werden und welche nicht.
Nur unter diesen Voraussetzungen sieht der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen als gegeben an, dass der Vorsorgebevollmächtigte tatsächlich auch dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen kann.

Zurück